Fangjagd – tierschutzgerecht und gesetzeskonform

Fangjagd und Umsiedelung von PrädatorenUnsere frühen Vorfahren waren schon vor Urzeiten in der Lage, Tiere durch die Fangjagd zu erbeuten. Eine erfolgreiche Jagd war für sie lebenswichtig, da sie auf diese Weise Nahrung (Fleisch) und Kleidung (Felle, Häute) erhielten. Das Prinzip der Fangjagd hat sich im Laufe der Jahrtausende kaum geändert, auch wenn heute moderne Fallen zum Einsatz kommen und die Fangjagd durch strenge Bestimmungen geregelt wird.    

Heute dient die Jagd mit Fanggeräten, in zivilisierten Ländern wie z.B. Deutschland, nicht mehr der lebensnotwendigen Nahrungsbeschaffung. In vielen Fällen hilft diese Art des Nachstellens dabei, Tiere wieder lebend einzufangen, die entweder ausgesetzt wurden (Katzen u. Hunde), oder aber aus zoologischen Anlagen, Tierparks oder privaten Haltungsformen entwichen sind.

Um Haus- oder Wildtiere Gesetzeskonform  und vor allem Tierschutzgerecht fangen zu können, sind professionelle Methoden sowie spezialisierte Fangjagdexperten mit entsprechendem Gerät unabdingbar. Häufig kommen dabei Lebendfallen zum Einsatz, mit denen diese Tiere gefangen und später umgesiedelt werden können. Wenn z.B. Wildkaninchen in Gärten, Parks oder auf Friedhöfen zu Schaden gehen, können diese gefangen und in der Natur ausgesetzt werden, wo sie dem Menschen nicht zur Last fallen.

Wichtig bei der Jagd mit Fanggeräten ist zu beachten, dass sie strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt, die in den einzelnen Bundesländern variieren. Grundsätzlich gilt: kein Tier ist ungeschützt! Darum ist es außerordentlich wichtig, zwischen den einzelnen Tierarten sorgfältig zu unterscheiden. Einige sind allgemein geschützt (z.B. Wanderratten!), andere unterliegen dem Naturschutzrecht (z.B. Eichhörnchen oder Siebenschläfer), der Schutz anderer ist durch das Jagdrecht geregelt (z.B. Steinmarder, Waschbären oder Wildkaninchen).

Auch wenn ein Tier nicht erlegt wird, gilt die Fangjagd als Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§1, Abs.4 BJG). Sie darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind und eine Erlaubnis zur Jagdausübung haben.

Zur Schadensabwehr in befriedeten Gebieten kann der oder die Eigentümer Tierarten, wie z.B. Steinmarder, Waschbären oder Wildkaninchen unter Beachtung des jeweiligen Landesjagdgesetzes, nachstellen. Hierfür ist z.B. in Niedersachsen eine Fangerlaubnis mit ausgestellter Bescheinigung erforderlich. Als Befugter (Eigentümer) können Sie in solchen Fällen dieses Recht auch an Personen mit einer solchen Erlaubnis übertragen.

Ich berate Sie hier gern und stehe Ihnen sowohl mit dem entsprechendem Know-how als auch mit der gesetzlichen Fangerlaubnis zur Seite!